Kapitalgedeckte Zusatzvorsorge

Die Kapitalanlageprodukte schließlich bilden die dritte Schicht. Hierzu gehört die klassische Kapitallebensversicherung ebenso wie die private Rentenversicherung oder auch Fondssparpläne. Anders als die Produkte der ersten beiden Schichten müssen jene der dritten Schicht nicht notwendigerweise der Altersvorsorge dienen; sie können dies aber tun.

Steuerrechtlich besteht der Unterschied zu den ersten beiden Schichten darin, dass Kapitalanlageprodukte vom Staat im Moment keine steuerliche Förderung erhalten.

Steuerliche Behandlung von Lebensversicherungen:

Abgeschlossene Kapitallebensversicherungen vor 2005 genießen den Steuervorteil der 100 % Steuerfreiheit bei Auszahlung, sofern die Verträge über 12 Jahre geschlossen wurden und der Todesfallschutz wenigstens 60 Prozent der zu zahlenden Beiträge umfasst.


Besonderheiten nach neuem Recht:

Bei Kapitallebensversicherungen bedarf es keiner laufenden Beitragszahlung mehr, ebenso ist ein Mindesttodesfallschutz nicht mehr erforderlich. Auch können Kapitallebensversicherungen unbegrenzt zu Finanzierungszwecken verwendet werden.

Ab 2005 sieht die steuerliche Behandlung wie folgt aus:

Bei Verträgen mit einer Laufzeit von 12 Jahren und mit Auszahlungszeitpunkt nach Vollendung des 60. Lebensjahres (ab 2012 für Neuverträge ab dem 62. Lebensjahr), sind die Erträge (Versicherungsleistung abzüglich der eingezahlten Beiträge) nur hälftig steuerpflichtig und sind mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern. Bei Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen, unterliegen die Erträge voll der Steuerpflicht.

Durch diese steuerliche Änderung ist die Form der privaten Rentenversicherung attraktiver geworden. Neben dem Wegfall der Gesundheitsprüfung bei Rentenversicherungen, unterliegen die Rentenzahlungen im Alter nur einem pauschalierten Ertragsanteil, was zu einer geringeren Besteuerung der Rentenleistung führt. Mit 65 Jahren beträgt dieser nur 18%. Deshalb wird im Alter kaum eine Steuer anfallen.